Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen: 


Gesetzliche Pflicht bei

  • Pflegegrad 2 und 3 einmal pro Halbjahr.
  • Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Halbjahr. Sie können aber auch vierteljährlich Beratung in Anspruch nehmen.


Freiwilliger Leistungsanspruch bei

  • Pflegegrad 1 einmal pro Halbjahr. 
  • Alle Bezieher von Pflegesachleistungen einmal pro Halbjahr.



Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von der Pflegekasse übernommen.


Wir übernehmen sowohl kurzfristige Beratungseinsätze als auch begleitende Unterstützung, zum Beispiel:


  • beim Antrag auf Pflegeleistungen
  • bei Begleitung zu Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst.


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