Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen:
Gesetzliche Pflicht bei
- Pflegegrad 2 und 3 einmal pro Halbjahr.
- Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Halbjahr. Sie können aber auch vierteljährlich Beratung in Anspruch nehmen.
Freiwilliger Leistungsanspruch bei
- Pflegegrad 1 einmal pro Halbjahr.
- Alle Bezieher von Pflegesachleistungen einmal pro Halbjahr.
Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von der Pflegekasse übernommen.
Wir übernehmen sowohl kurzfristige Beratungseinsätze als auch begleitende Unterstützung, zum Beispiel:
- beim Antrag auf Pflegeleistungen
- bei Begleitung zu Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst.
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